Immobilienmakler in Neuruppin: So finden Sie den passenden
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Ein Makler kostet Sie als Verkäufer in Neuruppin üblicherweise 3,57 % des Kaufpreises, bei 316.000 € also rund 11.280 € — fällig erst, wenn der Kaufvertrag zustande kommt. Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung an einen Verbraucher zahlen Käufer und Verkäufer gleich viel, und der Maklervertrag braucht die Textform. Den passenden Makler erkennen Sie an belegten Verkäufen in der Region und an einem Preis, den er mit Zahlen begründet.
Provision je Seite
3,57 %
üblich in Neuruppin · inkl. MwSt.
Bei 316.000 €
~11.280 €
Ihr Anteil als Verkäufer
Maklervertrag
Textform
Haus & Wohnung · § 656a BGB
Widerrufsrecht
14 Tage
Vertrag per E-Mail oder Telefon
Erlaubnispflicht
§ 34c
Gewerbeordnung · für jeden Makler
Vermietung
Besteller zahlt
§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz
Was ein Makler in Neuruppin für Sie erledigt
Kurzfassung: Ein Makler übernimmt beim Verkauf die Strecke zwischen Ihrem Entschluss und dem Notartermin. Bezahlt wird er erst, wenn der Kaufvertrag infolge seiner Arbeit zustande kommt (§ 652 BGB).
- Preis begründen. Vergleichsobjekte in Ihrer Lage, Bodenrichtwert, Zustand und Energieeffizienz — zu einer Zahl verdichtet, die einer Verhandlung standhält.
- Exposé erstellen. Fotos, Grundrisse, Beschreibung und die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, die schon in der Anzeige stehen müssen (§ 87 GEG).
- Vermarkten. Das Objekt dort sichtbar machen, wo in Neuruppin, im Ruppiner Seenland und in Ostprignitz-Ruppin gesucht wird, und Anfragen beantworten.
- Besichtigungen führen. Termine vereinbaren, Fragen zum Objekt beantworten, Eindrücke für Sie festhalten.
- Bonität prüfen. Eine Finanzierungsbestätigung einholen, bevor der Notartermin steht.
- Notartermin vorbereiten. Unterlagen an den Notar geben, den Vertragsentwurf mit Ihnen durchgehen, die Übergabe begleiten.
Was bei Ihnen bleibt: die Entscheidung über Preis und Käufer, die Unterschrift beim Notar und — sofern Sie keine Vollmacht erteilen — die Beschaffung der Unterlagen. Welche das sind und wo Sie sie in Neuruppin bekommen, steht im Ratgeber Immobilie verkaufen in Neuruppin.
Was der Makler Sie als Verkäufer kostet
Kurzfassung: Lässt sich ein Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung an einen Verbraucher von beiden Seiten bezahlen, müssen Käufer und Verkäufer gleich viel zahlen (§ 656c BGB). In Neuruppin üblich sind 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite.
| Kaufpreis | Ihr Anteil bei 3,57 % |
|---|---|
| 250.000 € | ~8.925 € |
| 316.000 € (130-m²-Haus im Mittel) | ~11.280 € |
| 400.000 € | ~14.280 € |
- Erst bei Erfolg. Die Provision entsteht, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers geschlossen wird (§ 652 Abs. 1 BGB).
- Auslagen nur nach Absprache. Kosten für Inserate, Fotos oder Exposé muss Ihnen ein Makler nur ersetzen, wenn Sie das vereinbart haben (§ 652 Abs. 2 BGB).
- Verhandelbar. Eine gesetzliche Provisionshöhe gibt es nicht. Die 3,57 % sind Marktpraxis, kein Tarif.
- Haben nur Sie den Makler beauftragt und soll der Käufer sich beteiligen, darf sein Anteil Ihren nicht übersteigen — und er wird erst fällig, wenn Sie Ihren Teil gezahlt und das nachgewiesen haben (§ 656d BGB).
Wie sich die Provision aus Sicht des Käufers in die Kaufnebenkosten einfügt, zeigt der Ratgeber Kaufnebenkosten Brandenburg.
Woran Sie einen guten Makler erkennen
Kurzfassung: Drei Belege zählen mehr als jedes Versprechen: verkaufte Objekte in der Region, ein Preis mit Begründung und ein schriftlicher Plan für die Vermarktung.
- Erlaubnis nach § 34c GewO. Wer gewerbsmäßig Immobilien vermittelt, braucht diese Erlaubnis der Gewerbebehörde. Lassen Sie sich den Bescheid zeigen.
- Verkäufe in der Region. Objekte aus den letzten zwölf Monaten in Neuruppin, im Ruppiner Seenland oder in Ostprignitz-Ruppin, mit Art, Lage und Vermarktungsdauer.
- Ein begründeter Preis. Vergleichsobjekte und der Bodenrichtwert gehören auf den Tisch. Ein Preis, den Sie selbst nachrechnen können, trägt auch im Gespräch mit dem Käufer.
- Ein Vermarktungsplan. Wo das Objekt angeboten wird, ab wann, mit welchen Fotos und wer die Besichtigungen führt.
- Ein Beispiel-Exposé. Es zeigt die Arbeitsqualität und ob die Pflichtangaben aus dem Energieausweis vollständig sind.
- Ein fester Ansprechpartner. Mit einer vereinbarten Frequenz, in der Sie über Anfragen und Besichtigungen berichtet bekommen.
Sprechen Sie mit zwei oder drei Maklern, bevor Sie sich entscheiden. Der Vergleich der Preisbegründungen sagt Ihnen mehr über den Markt als jede einzelne Zahl.
Zehn Fragen für das Erstgespräch
- Wie sind Sie auf diesen Preis gekommen — welche Vergleichsobjekte haben Sie herangezogen?
- Welche Objekte haben Sie in den letzten zwölf Monaten in der Region verkauft, und wie lange hat das gedauert?
- Wo und ab wann bieten Sie mein Objekt an?
- Wer macht die Fotos, und wer schreibt das Exposé?
- Wer führt die Besichtigungen — Sie persönlich?
- Wie prüfen Sie die Finanzierung eines Interessenten?
- Wie oft und in welcher Form berichten Sie mir?
- Welche Vertragsart schlagen Sie vor, mit welcher Laufzeit und Kündigungsregel?
- Wie hoch ist Ihre Provision, und welche Auslagen berechnen Sie zusätzlich?
- Darf ich Ihre Erlaubnis nach § 34c GewO sehen?
Notieren Sie die Antworten. Was im Gespräch gesagt wird, gehört später in den Vertrag.
Der Maklervertrag: einfacher Auftrag, Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag
Kurzfassung: Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung muss der Maklervertrag in Textform geschlossen werden (§ 656a BGB) — eine E-Mail genügt. Wichtiger als die Form ist die Vertragsart: Sie entscheidet, ob Sie weitere Makler beauftragen und selbst verkaufen dürfen.
| Vertragsart | Weitere Makler | Eigene Interessenten |
|---|---|---|
| Einfacher Maklerauftrag | erlaubt | verkaufen Sie provisionsfrei selbst |
| Alleinauftrag | ausgeschlossen | verkaufen Sie provisionsfrei selbst |
| Qualifizierter Alleinauftrag | ausgeschlossen | verweisen Sie an den Makler |
- Der qualifizierte Alleinauftrag bindet Sie am stärksten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er nur wirksam, wenn er einzeln ausgehandelt wurde — in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt er nicht.
- Laufzeit und Kündigung. Alleinaufträge werden befristet. Eine Laufzeit, die zur üblichen Verkaufsdauer von drei bis sechs Monaten passt, und eine klare Kündigungsregel geben Ihnen Planungssicherheit.
- Widerruf. Schließen Sie den Vertrag als Verbraucher per E-Mail oder Telefon, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15). Fehlt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen.
- Reservierungsgebühr. Eine Reservierungsgebühr, die in den Geschäftsbedingungen eines Maklers vereinbart wird, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22).
Die erste Preiseinschätzung: kostenlose Bewertung oder Gutachten
Kurzfassung: Für die Entscheidung, ob und zu welchem Preis Sie verkaufen, genügt in aller Regel die Einschätzung im Erstgespräch. Ein Verkehrswertgutachten brauchen Sie, wenn der Wert gegenüber Dritten belastbar sein muss.
Die Einschätzung des Maklers ist Teil seiner Akquise und kostet Sie in der Regel nichts — Auslagen muss Ihnen ein Makler ohnehin nur ersetzen, wenn das vereinbart ist (§ 652 Abs. 2 BGB). Lassen Sie sich jeden Wert begründen: Welche Vergleichsobjekte, welcher Bodenrichtwert, welche Zu- und Abschläge für Zustand und Lage?
Ein Verkehrswertgutachten ist kostenpflichtig und gefragt, wenn mehrere Parteien auf den Wert angewiesen sind — bei einer Erbengemeinschaft, einer Scheidung oder gegenüber dem Finanzamt. Erstellen kann es ein Sachverständiger oder, auf Antrag des Eigentümers, der Gutachterausschuss des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (§ 193 BauGB).
Die aktuellen Preisspannen für Häuser, Wohnungen und Baugrundstücke in Neuruppin stehen im Abschnitt Was Ihre Immobilie in Neuruppin wert ist.
Mit Makler oder selbst verkaufen?
Ein Makler nimmt Ihnen Zeit ab und bringt Erfahrungswerte mit; Sie zahlen dafür einen Anteil am Kaufpreis. Selbst verkaufen lohnt sich bei klaren Objekten, wenn Sie Zeit für Besichtigungen und Ruhe in der Verhandlung haben. Beide Wege mit Kosten, Aufwand und den Fällen, zu denen sie passen, vergleicht der Abschnitt Mit Makler oder selbst verkaufen im Verkäufer-Ratgeber.
Vermieten mit Makler: Wer beauftragt, zahlt
Kurzfassung: Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip. Beauftragen Sie als Vermieter einen Makler, tragen Sie seine Vergütung — vom Mieter darf er sie nur verlangen, wenn er ausschließlich in dessen Auftrag gesucht hat (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Auch dieser Vertrag braucht die Textform.
Ein Makler lohnt sich für Vermieter vor allem dann, wenn Sie weit entfernt wohnen oder für Besichtigungen und die Auswahl der Bewerber keine Zeit haben. Wer selbst vermietet, findet die Mietniveaus nach Wohnungsgröße im Ratgeber Mietpreise Neuruppin und stellt die Wohnung als Miet-Inserat ein — in der Aufbauphase 2026 mit dem Code AUFBAU2026 kostenlos.
Für Makler: Ihre Objekte auf diesem Marktplatz
Auf neuruppin.immobilien inserieren Eigentümer und Makler nebeneinander. Kaufinteressenten aus Neuruppin, dem Ruppiner Seenland, Ostprignitz-Ruppin und Berlin nehmen direkt mit Ihnen Kontakt auf, und jedes Inserat erscheint automatisch auf Deutsch und Englisch.
- Makler-Jahr: 490 € inklusive Mehrwertsteuer für zwölf Monate, beliebig viele aktive Inserate.
- Geführter Assistent mit den Pflichtangaben zum Energieausweis, bis zu 50 Fotos und Kartenstandort je Objekt.
Ein Jahr, unbegrenzt viele Inserate: das Makler-Jahr für 490 €.
Zwölf Monate Laufzeit, Anfragen direkt an Sie, jedes Objekt zweisprachig.
Tarife ansehenQuellen und Datengrundlage
- Bürgerliches Gesetzbuch — § 652 Entstehung des Lohnanspruchs, § 656a Textform, § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien, § 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
- Gewerbeordnung — § 34c Erlaubnispflicht für Immobilienmakler
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung — § 2 Bestellerprinzip und Textform
- Baugesetzbuch — § 193 Gutachten des Gutachterausschusses
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15 — Widerrufsrecht bei Maklerverträgen im Fernabsatz
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22 — Reservierungsgebühr in Makler-AGB
- Marktzahlen: Gutachterausschuss Ostprignitz-Ruppin und aggregierte Marktdaten 2025/2026, wie im Ratgeber Immobilie verkaufen
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Üblich sind 3,57 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer für jede Seite. Bei einem Kaufpreis von 316.000 € sind das rund 11.280 € für den Verkäufer. Die Provision ist verhandelbar und wird erst fällig, wenn der Kaufvertrag zustande kommt.
Wenn Sie den Makler beauftragt haben, ja. Lässt sich der Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung von beiden Seiten bezahlen, zahlen Käufer und Verkäufer gleich viel (§ 656c BGB). Haben nur Sie ihn beauftragt, darf der Käufer höchstens denselben Betrag übernehmen, und erst nachdem Sie Ihren Anteil gezahlt haben (§ 656d BGB).
Nicht über seine Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof hat Reservierungsgebühren in Makler-AGB für unwirksam erklärt (Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22). Bereits gezahlte Gebühren können zurückgefordert werden.
Mit einem einfachen Maklerauftrag ja — dann dürfen Sie auch selbst verkaufen. Ein Alleinauftrag schließt weitere Makler aus, ein qualifizierter Alleinauftrag verpflichtet Sie zusätzlich, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen.
So lange, wie Sie es im Vertrag vereinbaren. Eine Laufzeit, die zur üblichen Verkaufsdauer von drei bis sechs Monaten passt, und eine klare Kündigungsregel geben beiden Seiten Planungssicherheit.
Wenn Sie ihn als Verbraucher per E-Mail, Telefon oder über eine Website geschlossen haben, ja — innerhalb von 14 Tagen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15). Ohne Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.
In der Regel ja, sie gehört zur Akquise. Auslagen muss Ihnen ein Makler nur ersetzen, wenn das vereinbart ist (§ 652 Abs. 2 BGB). Ein Verkehrswertgutachten von einem Sachverständigen oder dem Gutachterausschuss ist dagegen kostenpflichtig.
Wer ihn beauftragt. Beauftragen Sie als Vermieter einen Makler, zahlen Sie ihn. Vom Mieter darf der Makler nur dann eine Vergütung verlangen, wenn er ausschließlich in dessen Auftrag gesucht hat (§ 2 Abs. 1a WoVermittG).